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Gleich = Schaltung

 

Das Institut für Friedensforschung hat die die mittelbare Angehörigkeit im Art. 3 und die un-mittelbare Angehörigkeit der Staaten in der Status-Entwicklung von 1871 bis 1918 in den Präsentationen und Anlagen zur einfachen Darstellung kaum oder selten erwähnt. Auf den folgenden Seiten wird der fehlende Zustand angesprochen und erklärt.        FolksValue

Der Unterschied zwischen
Unmittelbarer Reichsangehörigkeit  und  Unmittelbarer Staatsangehörigkeit

In dieser Darstellung werden die Entwicklung des mittelbaren (nicht direkten) Status im
Art. 3 der Verfassung und der unmittelbare (direkter) Status der Reichsstaaten beschrieben.

           Art. 3                                                                                   Reichsstaaten

1871  Mittelbare      Reichsangehörigkeit    MR u UStA        Unmittelbare Staatsangehörigkeit
1888  Unmittelbare Reichsangehörigkeit     UR u UStA        Unmittelbare Staatsangehörigkeit
           Kolonie-Status UR aus Übersee
           statuswidrig verlinkt mit Art. 3

1913  StA-G v. 22.07  Reichsangehörigkeit ersetzt mit Ausdruck Deutscher.
           StA-G § 1 Getrennter Status UR-D o UStA-D mit der Eigenschaft Deutscher.
           Der neue Kolonie-Status und die Eigenschaft als Deutscher waren noch nicht aktiv.

                               Eigenschaft Deutscher  UR-D u UStA-D    Unmittelbare Staatsangehörigkeit

           Art. 3                                                                                   Deutsche Staaten
1914  Unmittelbare Reichsangehörigkeit                                
           mit der Eigenschaft als Deutscher                                  StA-G § 1:  UR-D o UStA-D   
           = Unmittelbare StAngehörigkeit                                     Eigenschaft Deutscher verlinkt
           mit der Eigenschaft als Deutscher                                  mit Art. 3 der Verfassung.

                             Kolonie-Status UR-D = UStA-D


                                                               Eine weitere Darstellung

1871  Mittelbare Reichsangehörigkeit und Unmittelbare Staatsangehörigkeit der Staaten.
           Art. 3 der Verfassung verlieh einen zusätzlichen gemeinsamen Mittelbaren Status.

           MR u UStA          Der doppelte Status im Deutschen Reich bis 1888.

           Verf. Art. 3 Status MR:
           Für ganz Deutschland besteht eine gemeinsame Mittelbare Reichsangehörigkeit mit
           der Eigenschaft als Mittelbarer Reichsangehöriger (natürliche Person).

           Die Reichsstaaten verliehen eine Unmittelbare StAngehörigkeit mit der Eigenschaft
           als Unmittelbarer Preuße, Bayer, Sachse, Badener, … usw. (natürliche Personen).

           Der völkische Begriff Deutscher war bis Ende 1913 eine natürliche Person.
           Der völkische Begriff deutsch oder deutschsein war im Status bis Ende 1913 verboten.
                                                                                                                                                     
1888  In den deutschen Überseekolonien (RG Nr. 1776) wurde der Kolonie-Status Unmittel-
           bare Reichsangehörigkeit verliehen, der statuswidrig mit Art. 3 der Verf. verlinkt war.

           UR u UStA          Die Mittelbare Reichsangehörigkeit war beseitigt. Die Unmittelbare
                                        Reichsangehörigkeit kolonisierte Art. 3 der Verfassung. Das Kolonie-
                                        Grund-Gesetz und die Verfassung waren im Art. 3 gleich = geschaltet.

           Verf. Art. 3 Status UR:
           Für ganz Deutschland besteht eine gemeinsame Unmittelbare Reichsangehörigkeit mit
           der Eigenschaft als Unmittelbarer Reichsangehöriger (natürliche Person).


Der juristische Trick  zur Kolonialisierung Deutschlands  

1913  Die Überschrift Reichs- u Staatsangehörigkeits-Gesetz v. 22.07.1913 vernebelte den
           Kolonie-Status im Art. 3 der Verf. und den getrennten Status im StA-G § 1. Die Reichs-
           angehörigkeit wurde am 28. Mai 1913, Reichstagsdebatte – 153 Sitzung, Seite 5288
           mit dem Ausdruck Deutscher ersetzt.

           Nicht aktiver Status Verf. Art. 3 Deutschangehörigkeit:
           Für ganz Deutschland besteht eine gemeinsame Deutschangehörigkeit mit der Eigen-
           schaft als Deutscher (natürliche Person). Deutsch oder deutschsein war bis Ende 1913
           ein völkischer Begriff.

1914  Aktiver Kolonie-Status UR mit der Legaldefinition Deutscher (juristische Person). Der
           neue Kolonie-Status UR-D trat 1914 in den deutschen Überseekolonien durch das RG
           Nr. 4266 in Kraft und war statuswidrig mit Art. 3 der Verfassung verlinkt. Die aktive
           Eigenschaft als Deutscher verlinkte am 1.1.1914 den doppelten und getrennten Status
           mit Art. 3 der Verfassung. Die UND/ODER-Funktion war durch Gleich = Schaltung im
           Art. 3 der Verfassung aufgehoben. Dr. jur E. Isay schrieb 1907 über die StAangehörig-
           keit juristischer Personen. Als Prof. kommentierte Isay 1929 den Begriff Deutscher.

           1914  Verf. Art. 3 Kolonie-Status UR-D = UStA-D:
           Für ganz Deutschland = Deutsche Staaten besteht eine Unmittelbare Reichsangehörig-
           keit mit der Eigenschaft als Deutscher (juristische Person).

           UR-D = UStA-D             
           Der Unterschied zwischen Unmittelbarer Reichsangehörigkeit oder Unmittelbarer
           StAngehörigkeit war durch die Verlinkung Deutscher im Art. 3 der Verfassung
           gleich = geschaltet, aufgehoben und kolonisiert.
           Der völkische Begriff Deutscher (natürliche Person) wurde durch die Legaldefinition
           im StA-G § 1 eine juristische Person (Sache, Gegenstand). Das Völkerrecht der Rassen
           ist für juristische Personen nicht zuständig. Die staatlichen Hoheitsrechte waren 1914
           im DR beseitigt. Deutschland mit Deutschen Staaten kolonisiert. Der Kaiser konnte
           bei Kriegsbeginn nach dem juristischen Zustand nur noch den Ausnahmezustand im
           DR und in den Überseekolonien ausrufen. Die Reichsstaaten waren von 1871 bis Ende
           1913 souverän. Das Kolonie-Grund-Gesetz der deutschen Schutzgebiete war seit 1888
           mit der 1871er Verfassung im Art. 3 gleich = geschaltet (verschmolzen). Die Angehöri-
           gen der Deutschen Staaten waren 1914 mit der Eigenschaft Deutscher juristische Per-
           sonen. Das Völkerrecht und die HLKO sind für juristische Personen nicht zuständig.

Die mittelbare und unmittelbare Status-Entwicklung im Überblick

1871     MR u UStA        Der doppelte Status für die Reichsstaaten.

1884                                 Erwerb von Kolonien in Übersee. Die R-Verf. war in den Übersee-
                                          kolonien nicht gültig.  

1888      UR u UStA        Der Kolonie-Status UR statuswidrig verlinkt mit Art. 3 der Verf.

1914  UR-D = UStA-D    Der neue gleich = geschaltete Kolonie-Status im Art. 3 der Verf.

1919   UDR u UDL          Versailler Kolonie-Status und Kolonie-Status RV Art. 110  GG

1933   UDR u UDStA     NS-Kolonie-Status. Gleich=Schaltung der Länder zu UDStA.
1934   UDR = UDStA     Das NS-Regime übernahm den Versailler Kolonie-Status UDR.

1946                                Anordnung der Brit.Militärreg.: Der NS-Status blieb weiter gültig.
                                         BMVO Nr. 57: Verbot der Länder, über ihre StA zu entscheiden.

1949   UDR = UDStA     NS-Art. 116 (1) Das Militär-GG für die BRD ist die Verfassung.

                                         GG 1 für die BRD: Umsetzung Art. 146 für juristische Personen.

1975   UDR = UDStA     Status-Deutscher

1990                                GG 2 für die BRDDR: Umsetzung Art. 146 für juristische Personen.

1992   UDR = UDStA u MU  (Zusätzliche Mittelbare Unionsbürgerschaft /
                                                                             Nicht-Staatsangehörigkeit)

2000   UDR = UDStA             NS-Status-Leiche
            UDR = UDStA             NS-Status-Attrappe

            UDR = UDStA u UU   (Unmittelbare Unionsbürgerschaft) Doppelte Staatlosigkeit
                                                                     Dexit                                         BRD / EU

   
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