Dokumentation

 Dokumentation über die Entwicklung der Staatsangehörigkeit in Deutschland

 

Der Staat ist eine gesellschaftliche Erscheinung, die höchste Form des menschlichen Zusammenlebens. Seine Staatsangehörigen sind als natürliche Personen mit dem Band der Staatsangehörigkeit verbunden. Fehlt das besondere Band, so ist die Person staatlos.

Die Reichsverfassung war in den deutschen Kolonien nicht gültig. Der 2. Kolonie-Status UR-D von 1914 war auch statuswidrig verlinkt mit der RV und verwandelte Art. 3 in einen Kolonie-Käfig. Die neue Eigenschaft als Deutscher hob den doppelten und getrennten Status im Art. 3 der RV auf.

Für Eingeborene in der Kolonie Deutsch-Ostafrika wurde 1903 eine Schutzgebietsangehörigkeit geschaffen, die der Staatsangehörigkeit keineswegs gleichkam. Die D-O-Landesangehörigkeit wurde an minderberechtigte Eingeborene (Staatsfremde) verliehen, wie auch im Art. 110 der RV von 1919.

 

 

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