Juristische Sicherheit in der BRD: Fall Rolf Reipöhler

Bei dem Fall des Herrn Rolf Reipöhler, Alter Landweg 42, 25795 Weddingstedt, gegen die ehemalige „Alte Marner Sparkasse" (heutige Rechtsnachfolgerin: „Sparkasse Westholstein", Itzehoe) geht es in einem Satz um Folgendes:

Es sollte von der Sparkasse die Notleidenheit des Darlehens vorsätzlich herbeigeführt werden, um über eine Zwangsversteigerung der Kreditsicherheit billig an das verdeckt sehr werthaltige Grundstück gelangen zu können.

Der Fall stellt sich nach meiner aufgrund der mir vorliegenden Schriftstücke erfolgten Meinungsbildung in einer stark verdichteten Darstellung wie folgt dar:

I. Zusammenfassende Einleitung

Herr Rolf Reipöhler ist Eigentümer eines Hausgrundstückes in Heide/Dithmarschen. Der Dachstuhl dieses Haus brannte im Januar 1999 ab. Das Haus war bei der Provinzial Brandkasse versichert. Dieses Haus war bei der Dithmarscher Kommunalbanglauk/Alte Marner Sparkasse (,‚Sparkasse") mit einem Darlehen finanziert worden. Das Haus war vermietet. Herr Reipöhler war auf die Mieteinnahmen zur Bedienung des Darlehens wirtschaftlich angewiesen, um bei der Sparkasse das Darlehen zurück zu zahlen. Als Sicherheit für das Darlehen hatte die finanzierende Sparkasse eine Grundschuld an dieser Immobilie erhalten.

Herr Reipöhler konnte wegen der brandbedingt fehlenden Mieteinnahmen sein bei der Sparkasse aufgenommenes Darlehen nicht mehr zurückzahlen. Die Rückzahlung des Darlehens an die Sparkasse wäre Herrn Reipöhler nur möglich gewesen, wenn er das Gebäude vollständig reparieren konnte. Dies wollte Herr Reipöhler auch. Die Provinzial Brandkasse hatte eine Entschädigung für den vollständigen Wiederaufbau des Hauses schriftlich zugesagt.

Hierzu benötigte Herr Reipöhler die vollständige Brandentschädigung. Die betraglich höhere Zeitwertentschädigung (anstatt der Neuwertentschädigung) wäre ihm der Höhe nach nicht zum Wiederaufbau nützlich gewesen. Denn die Zeitwertentschädigung wäre wegen der fehlenden Zweckbindung pfändbar gewesen: Die Sparkasse hätte diese Zeitwertentschädigung wegen ihrer fällig gestellten Darlehensforderung gegen Herrn Reipöhler — wenn alle rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten - pfänden lassen dürfen. Dies war jedoch nicht der Fall.

Die Sparkasse wollte dieses Grundstück sich in jedem Falle aneignen. Deshalb wollte die Sparkasse, dass die Provinzial Brandkasse die Brandentschädigungsleistung in Form der betraglich höheren Zeitwertentschädigung zahlen würde.

Dies versuchte die Sparkasse durch ihre vier Mitarbeiter nach einem von diesen abgesprochenem Plan durch diverse Täuschungsmanöver gegenüber der Provinzial Brandkasse und gegenüber Herrn Reipöhler. Die Täuschungsmanöver sind durch schriftliche Beweisstücke (Asservate), welche der Staatsanwaltschaft Itzehoe in der Ermittlungsakte vorliegen, lückenlos belegbar und werden in der folgenden Beschreibung der Ereignis zur Untermauerung der Geschehnisse mit genannt.

Die Täuschungsmanöver der vier Mitarbeiter der Sparkasse zielten darauf ab, dass auf das Vorstellungsbild von Herrn Reipöhler und der Provinzial Brandkasse dergestalt von der Sparkasse eingewirkt werden sollte und wurde, dass die Brandkasse die höhere und pfändbare Zeitwertentschädigung auf ein Konto der Sparkasse zahlen sollte. Hierdurch wollte die Sparkasse (deren vier Mitarbeiter) einen Grund konstruieren, auf diese höhere Zeitwertentschädigung per Pfändung zuzugreifen.

Herr Reipöhler gab die Anweisung, die Brandentschädigung vollständig auf ein Postbankkonto auszuzahlen. Wäre dies in korrekter Weise geschehen, hätte die Sparkasse keinen Zugriff auf dieses Geld gehabt. Herr Reipöhler hätte mit diesem Geld den Wiederaufbau des Hauses unverzüglich durchführen können. Damit hätte er weiterhin Mieteinnahmen erzielen und das Darlehen der Sparkasse zurückzahlen können. Die Sparkasse hätte auf diese Weise niemals die Brandentschädigung einbehalten können, welche Herr Reipöhler für den Wiederaufbau benötigte.

 

Seite 2 Schreiben vom 13. März 2009 (konzentrierte SachverhaltsdarsteIlun wg. Rolf Rei / Alte Marner Sparkasse

Dann hätte die Sparkasse auch keinen Grund finden können, das Darlehen zu kündigen und das Darlehenskapital vorzeitig zurückverlangen können. Dies wiederum hätte keinen Grund gegeben, die Zwangsversteigerung des Grundstückes rechtswidrig zu beantragen und das Haus Herrn Reipöhlers zwangsweise einer Verwertung zuzuführen. Zur Zwangsversteigerung ist es bislang noch nicht gekommen, da die Gerichte aufgrund des beharrlichen Einsatzes von Herrn Reipöhler diese Verfahren einstweilen einstellten.

Mit dem angestrebten Verlust des Grundstückes über eine Zwangsversteigerung wäre die Sparkasse Eigentümer des Grundstückes geworden und hätte es dann teuer an die Deutsche Bahn AG verkaufen können. Dadurch hätte der verdeckte erhebliche Wert dieses Grundstückes realisiert werden können.

II. Sachverhaltsdarstellung des Gesamtfalles

1. Grundfall mit Belegen

Der Fall des Geschädigten Rolf Reipöhler ist einerseits durch die Merkmale der „Unglaublichkeit" der Geschehnisse und andererseits durch die hohe kriminelle Energie seitens der handelnden Personen in der „Alten Marner Sparkasse" als Rechtsnachfolgerin der vormaligen Darlehensgeberin „Dithmarscher Kommunalbank" charakterisiert. Diese kriminellen Handlungen setzen sich auch bei der Rechtsnachfolgerin, der „Sparkasse Westholstein" fort.

Das Hausgrundstück liegt unmittelbar angrenzend an der Bahntrasse Hamburg - Westerland. Die Deutsche Bahn AG war schon einige Zeit vor dem Brand an dem Ankauf verschiedener an die Bahntrasse angrenzender Grundstücke im Innenstadtbereich Heides interessiert. Herr Reipöhler war an einem Verkauf seines Grundstückes nicht interessiert. Es gab hier allerdings Bestrebungen von Personen, die entsprechende Grundstücke erwerben wollten, um diese dann mit entsprechenden Preisaufschlägen an die Deutsche Bahn AG verkaufen zu können.

Der Fall des Herrn Rolf Reipöhler beginnt mit einem Brand des Daches in seinem Haus in Heide/Dithmarschen am 23. Januar 1999. Das Haus war bei der Provinzial Brandkasse versichert. Das Haus war zu diesem Zeitpunkt von Herrn Reipöhler vermietet.

Herr Reipöhler hatte dieses und weitere Objekte über ein bei der „Alte Marner Sparkasse" aufgenommenes Darlehen finanziert und dafür auf diesem Objekt eine Grundschuld als Kreditsicherheit der Sparkasse eintragen lassen. Der Brandschaden wurde nunmehr von vier seinerzeitigen Mitarbeitern der Alten Marner Sparkasse (zwei Vorstandsmitglieder sowie der Leiter Kreditabteilung und ein weiterer Mitarbeiter der Kreditabteilung) zum Anlass genommen, Herrn Reipöhler wirtschaftlich in den Ruin zu treiben: Die Sparkasse wollte erreichen, dass Herr Reipöhler das aufgenommene Darlehen nicht zurückzahlen kann, indem sie ihm die von der Provinzial Brandkasse gezahlte Brandentschädigung vorenthielt, damit konnte er sein Haus nicht wieder aufbauen können sollte. Denn ohne Mieteinnahmen konnte Herr Reipöhler die Darlehensraten nicht an die Sparkasse bezahlen. Ohne Darlehensrückzahlung konnte die Sparkasse das Darlehen mit Herrn Reipöhler kündigen. Somit hatte die Sparkasse einen Grund geschaffen, das Darlehen zu kündigen und das Haus als Kreditsicherheit versteigern zu lassen. Die Sparkasse wollte sodann das Haus billig ersteigern.

Es besteht nach den durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Dokumenten der Verdacht, dass die vier ehemaligen Mitarbeiter der Sparkasse sodann beabsichtigten, sich dieses Grundstückes schnell, einfach und billig zu bemächtigen.

Glaubhaftmachung:

• Schlussvermerk der Kriminalhauptkommissarin Sigrun Schümann, Bezirkskriminalinspektion Itzehoe (Anlage 1)

• Seite 4, Schriftsatz von Rechtsanwalt Corvin Fischer vom 26.10.2004 an Landgericht Itzehoe (7 0 353/00) (Anlage 7)

 

Seite 3 Schreiben vom 13. März 2009 {konzentrierte Sachverhaitsdarstellung wg. Rolf Reipöhler / Alte Marner Sparkasse

Rolf Reipöhler wollte das brandgeschädigte Gebäude wieder aufbauen und beanspruchte damit die Neuwertentschädigung von der Brandversicherung der Provinzial Brandkasse. Die Brandkasse hatte ihre Regulierungspflicht hier auch anerkannt. Der Auszahlungsanspruch stand (und steht weiterhin) Herrn Reipöhler gemäß § 1130 BGB zu. Eine Neuwertversicherungsleistung war zweckgebunden an den Wiederaufbau und deshalb von der Alte Marner Sparkasse nicht pfändbar. Hier liegt sogleich der rechtliche Beurteilungsschwerpunkt und der Kern aller hier erwähnten zivil- und strafrechtlichen Verfahren.

Die Alte Marner Sparkasse versuchte in rechtswidriger Weise eine Auszahlung der von Herrn Reipöhler beanspruchten Neuwertentschädigung an Herrn Reipöhler ständig und in verschiedener Weise zu verzögern und zu verhindern. Zunächst wurde Herr Reipöhler seitens der Sparkasse gezwungen, anstatt einen Wiederaufbau durch fachlich geeignete Mitarbeiter seines eigenen Handwerksbetriebes durchführen zu lassen, eine Ausschreibung vorzunehmen. Hier wurde willkürlich verzögert und behindert. Schließlich einigten sich die Parteien auf einen Architekten (Architekt Theemann). Trotzdem versuchte die Sparkasse das Wiedererrichten des Bauwerkes weiterhin zu verhindern, um zunächst den Eigentümer Reipöhler wirtschaftlich zu ruinieren.

Glaubhaftmachung:

• Seite 1/BI. 209 d. A. (unter Ziffer 3) und Seite 3/Bl. 211 d. A. Schlussvermerk der Kriminalhauptkommissarin Sigrun Schümann, Bezirkskriminalinspektion Itzehoe (Anlage 1)

Die gezielt-absichtliche Verhinderungstaktik der angeschuldigten ehemaligen Sparkassen-Mitarbeiter sollte nach den bei der Sparkasse beschlagnahmten Schriftstücken dabei wie folgt ablaufen:

Es sollte eine Pfändbarkeit der Brandkassenentschädigung vorsätzlich herbeigeführt werden. Dabei sollte anstatt der — nicht pfändbaren — Neuwertentschädigung eine — pfändbare — Zeitwertentschädigung durchgesetzt werden. Dies war jedoch auf dem Wege der rechtsstaatlichen Möglichkeiten für die ehemaligen Sparkassenmitarbeiter nicht möglich. Denn Herr Reipöhler wollte immer das brandzerstörte Gebäude wieder aufbauen.

Glaubhaftmachung:
Seite 1 letzter Absatz (BI. 1188 d. A.) und Seite 2 zweiter Absatz (BI. 1189 d. A.) der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Itzehoe vom 17.11.2008 (Anlage 2)

Allerdings wurde durch die gezielten Verzögerungen der witterungsbedingte Schaden an dem Gebäude immer größer: Der Schaden fraß sich in die — zunächst — unzerstörten Untergeschosse weiter. Damit sollte und wurde sodann auch tatsächlich die wirtschaftliche Grundlage Herrn Reipöhlers zerstört. Er konnte schließlich die fälligen Darlehensraten nicht mehr bedienen. Hätten sich die ehemaligen Sparkassen- Mitarbeiter nicht derart massiv treulos verhalten, wären diese Folgeschäden nicht eingetreten.

Nach dem angestrebten Ruin sollte die Wiedererrichtung des Hauses verhindert werden, um dann eine "Um-Entscheidung" in eine lediglich betraglich niedrigere Zeitwertentschädigung der Brandkasse zu erreichen, um diese sodann gem. § 1128 Abs. 3, 1287, 1281, 1228, 1192 BGB, § 851 ZPO pfänden zu können.

Die Provinzial-Versicherung zahlte weisungswidrig auf ein Konto des Rolf Reipöhler bei der Alten Marner Sparkasse die Zeitwertentschädigung aus. Von diesem Konto überwies die Sparkasse das Geld zwei Tage später auf ein Herrn Reipöhler unbekanntes internes Konto. Dieses Konto hatte Herr Reipöhler nicht eröffnet.

Glaubhaftmachung:

Seite 2 letzter Absatz (BI. 1189 d. A.) und Seite 3 oben (BI. 1190 d. A.) der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Itzehoe/ vom 17.11.2008 (Anlage 2)

Herr Reipöhler hatte wenige Tage zuvor den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Provinzial-Versicherung in Kiel die Weisung erteilt, die Entschädigungsleistung auf das Postbank-Konto seiner Ehefrau zu überweisen.

Glaubhaftmachung:

Schreiben von Rolf Reipöhler vom 12.08.2001 an Provinzial Brandkasse Abt. SCG/SACH Frau Clausen (Telefax) (Anlage 3)

Seite 4 Schreiben vom 13. März 2009 (konzentrierte SachverhaltsdarsteIIung wg. Rolf Reipöhler / Alte Marner Sparkasse

Diese vorsätzlich bewirkte Zahlungsaufforderung seitens des ehemaligen Kreditsachbearbeiters Pohl stellte die Kripo bei einer umfangreichen Durchsuchung bei der Sparkasse als Asservat sicher. Die Zahlungsaufforderung der Alte Marner Sparkasse vom 31. August 1999 an die Provinzial Brandkasse repräsentiert den Verdacht einer vorsätzliche Täuschungshandlung dar in der Tatform eines Betruges (vgl. handschriftlichen Vermerk des ehem. Sparkassen-Mitarbeiters Görges).

Herr Reipöhler war, wie belegbar durch Asservate (vgl. Anlage 3), damit nicht einverstanden, dass die Provinzial Brandkasse auf das Konto bei der Sparkasse zahlte. Der Angeschuldigte Pohl täuschte die Provinzial Brandkasse wahrheitswidrig, dass Herr Reipöhler mit der Weisung der Zeitwertentschädigung auf das Konto Nr. 60007233 bei der Alte Marner Sparkasse einverstanden sei.

Glaubhaftmachung:

Schreiben der Alten Marner Sparkasse vom 31.08.1999 an die Provinzial Brandkasse (Anlage 4) Asservat D501
Schreiben der Provinzial Brandkasse vom 22.06.1999 an die Alte Marner Sparkasse (Anlage 5) Asservat D507

Für ein gezieltes Täuschungsverhalten des Angeschuldigten Pohl gegenüber dem Geschädigten Reipöhler spricht das Asservat D397. Dort schreibt der Angeschuldigte Pohl handschriftlich:

‚Hallo Frau Nolde, wenn wir nur den Unterschied zwischen altem und neuem Zinssatz rechnen würden, kommt natürlich weniger dabei heraus. Aber das muß R. ja nicht wissen. Gruß Pohl"

Glaubhaftmachung:

Schriftstück "Asservat D397", "Hallo Frau Nolde" (Anlage 6)

Aufgrund des Schreibens vom 31. August 1999 (Asservat D501) glaubte die Provinzial Versicherung die Brandentschädigung auf das bei der Alte Marner Sparkasse geführte Konto Rolf Reipöhiers zahlen zu müssen. Diese irrtumsbedingte Auszahlung der Versicherung beinhaltete eine Vermögensverfügung der Versicherung zum Nachteil Herrn Reipöhlers im Sinne des Betrugstatbestandes. Denn Herrn Reipöhlers Vermögen wurde hierdurch bereits mindestens konkret gefährdet, weil die Sparkasse nach dieser Auszahlung beweisbare weitere Maßnahmen ergriff, ihm dieses Geld, dass er zum Wiederaufbau des Hauses erhalten hatte, dringend benötigte, vorzuenthalten.

Der Angeschuldigte Pohl schrieb unter dem 31. August 1999 wörtlich an die Provinzial Brandkasse, Frau Clausen:

„Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Clausen, wie bereits telefonisch besprochen, soll in der vorgenannten Schadenssache vorerst die Zeitwertentschädigung an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden. Wir bitten Sie, diese *) Auszahlung ausschließlich auf das Konto Nr. 60007233 bei uns, BLZ 218 517 20, vorzunehmen. Dies ist mit Herrn Reipöhler einvernehmlich so besprochen worden. Sollte Ihnen wider erwarten von Herrn Reipöhler eine andere Weisung vorliegen, bitten wir vor Auszahlung um telefonische Nachricht. (...)"

Auf der Kopie dieses Schreibens, welches bei der Sparkasse beschlagnahmt worden ist, befindet ein handschriftlicher Zusatz des Angeschuldigten Görges:

„*) Telefonat mit H. Richter, Abt. 4, der mir bestätigte, dass unsere „Bitte" als Auflage verstanden wird. Sollte der VN eine andere, d. h. abweichende Weisung erteilen, zahlt die Provinzial nicht. [ Handzeichen Görges]"

Glaubhaftmachung:

Schreiben der Alten Marner Sparkasse vom 31.08.1999 an die Provinzial Brandkasse (Anlage 4) Asservat D501

In Wahrheit hatte Herr Reipöhler zuvor eine auf das Postbank-Konto seiner Ehefrau lautende Auszahlungsanweisung der Provinzial Brandkasse erteilt. Da die Provinzial Brandkasse dies glaubte, kam Sie dieser irreführenden Aufforderung der Alte Marner Sparkasse, aufgrund des Schreibens vom 31. August 1999, nach und überwies die Brandentschädigung auf das Konto. Durch die Auszahlung auf das Konto Herrn Reipöhlers bei der Alte Marner Sparkasse ist bereits eine konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung des Vermögens von Rolf Reipöhler eingetreten, da damit der Alte Marner Sparkasse die Möglichkeit gegebene wurde, das Rolf Reipöhler zustehende Geld zu sperren. Dies geschah auch.

Seite 5 Schreiben vom 13. März 2009 (konzentrierte Sachverhaltsdarstellung wg. Rolf Reipöhler / Alte Marner Sparkasse

Die Sparkasse sperrte nach Zahlungseingang die Auszahlung an Herrn Reipöhler, indem sie sein Konto mit einem Postverbot versah. Die Sparkasse belegte dieses Konto mit einem Postverbot. Hierzu gab es keinen erforderlichen richterlichen Beschluss. Somit handelte es sich bei dieser Handlung um eine rechtswidrige Handlung.

Glaubhaftmachung: Seite 1 erster Absatz (BI. 209 d. A.) Schlussvermerk der Kriminalhauptkommissarin Sigrun Schümann, Bezirkskriminalinspektion Itzehoe (Anlage 1)

Herr Reipöhler konnte mangels Fertigstellung des Gebäudes keine Mieteinnahmen erzielen und deshalb keine Darlehensraten an die Sparkasse leisten. Daraufhin kündigte die Sparkasse das Darlehen und stellte das Darlehenskapital fällig. Auch die Kreditsicherheit (die Grundschuld) wurde fällig gestellt.

Die Sparkasse leitete sodann die Zwangsversteigerung ein. Ein Ablösungsangebot aller Kredite Herrn Reipöhlers durch Verwertung der Brandentschädigung und Auflösung seiner Lebensversicherungen wurde von der Alten Marner Sparkasse abgelehnt.

Aufgrund der durchweg rechtswidrigen Handlungen der Sparkasse konnte Herr Reipöhler bis heute die sechs Zwangsversteigerungen verhindern.

2. Weitere Entwicklung des Falles

Die Zwangsvollstreckung durch die Alte Marner Sparkasse wurde betrieben, ohne dass vollstreckbare Titel als solche vorlagen und im Übrigen lagen diese auch dem Amtsgericht Meldorf, Vollstreckungsgericht, tatsächlich als Urkunde nicht vor (was allerdings vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist).

Glaubhaftmachung: Seite 1 erster Absatz Schriftsatz von Rechtsanwalt Corvin Fischer vom 26.10.2004 an Landgericht Itzehoe (7 0 353/00) (Anlage 7)

Gegen diese Zwangsvollstreckung richtete sich die (,‚echte") Vollstreckungsgegenklage von Rolf Reipöhler. Ergänzend zu dem eigentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren Rolf Reipöhler reichte unter dem 30. Mai 2005 einen eigenen Schriftsatz zu dem Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Amtsgericht Meldorf zur Akte ein. Dieser Schriftsatz wurde jedoch trotz eindeutigem Hinweis nicht dieser Verfahrensakte zugeführt. Herr Reipöhler hatte diesen Schriftsatz persönlich bei dem zuständigen Rechtspfleger mit Hinweis auf die Zuführung dieses Schriftsatzes zu der Akte des Zwangsversteigerungsverfahrens 33 K 031/02 (33 K 087/02) übergeben.

Glaubhaftmachung: Seiten 1 und 2, Schriftsatz von Rechtsanwalt Corvin Fischer vom 26.10.2004 an Landgericht Itzehoe (7 0 353/00) (Anlage 7)

Stattdessen legte die Richterin diesen Schriftsatz als (,‚unechte") Vollstreckungsgegenklage aus. Diese wies sie sogleich wegen — insofern — fehlender anwaltlicher Vertretung ab und legte Herrn Reipöhler die erheblichen Kosten auf.

Die Vollstreckungsgegenklage wurde durch einen Vergleich beendet. Der Vergleich hat jedoch einen nicht vollstreckungsfähigen Inhalt. Denn die sog. Vergleichsregelungen wiesen keinen vollstreckbaren Inhalt auf, auf den sich Herr Reipöhler hätte stützen können. Der Vergleichstext besteht überwiegend aus Floskeln.

Es wird das Termingeldkonto weder genannt noch werden Guthabenbeträge des Herrn Reipöhler genannt. Ziffer 8 des Vergleiches ist zudem widersprüchlich. Dies gilt umso mehr, dass sich nach der Genehmigung des Vergleiches ein ungenehmigter Zusatz des Richters Romahn findet, der der Sparkasse ermöglicht, die Grundschuldabsicherung zu erhöhen, anstatt die Grundschulden unter Benennung der entsprechenden Urkunden dem Kläger Reipöhler zu einem konkret zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzugewähren

- entsprechend Ziffer 8 des Vergleiches - wonach alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind. Denn danach hätten keine Forderungen der Sparkasse gegen den Kläger Reipöhler mehr bestanden, so dass aufgrund einer rechtsgrundlosen Besicherung die Grundschulden zurückzugewähren sind.

Seite 6 Schreiben vom 13. März 2009 (konzentrierte Sachverhaltsdarstellunp wg. Rolf Reipöhler / Alte Marner Sparkasse)

Glaubhaftmachung: Vergleichstext Seiten 7 und 8 des Auszugs aus dem Terminprotokoll vom 27.04.2001 (echte Vollstreckungsgegenklage, Landgericht Itzehoe 7 0 353/00) (Anlage 8)

Die Alte Marner Sparkasse hätte hier aufgrund der Vereinbarungen des geschlossenen Vergleichs (des sog. inhaltlich „nicht vollstreckbaren Vergleichs") gar keine Zwangsvollstreckung mehr betreiben dürfen.

Der Vergleich wurde durch eine möglicherweise arglistige Täuschung durch den Richter und ein kollusives Zusammenwirken der Rechtsanwälte bewirkt. Die daraus Herr Reipöhler erwachsenen Schäden sind so erheblich, dass er darauf hinweist.

Glaubhaftmachung:

Schriftsatz (PKH-Antrag) des Rechtsanwalts Corvin Fischer vom 26.10.2006 an Landgericht Itzehoe (7 0 353/00) (Anlage 9)

Die Sparkasse zahlte weiterhin die Gelder - entgegen der Vergleichsvereinbarung - nicht an Herrn Reipöhler aus.

Im Jahre 2006 stellte Herr Reipöhler bei dem Landgericht Itzehoe einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhitfe (PKH). Mit diesem Verfahren verfolgt Herr Reipöhler das Ziel einer Wiederaufnahme der (,‚echten") Vollstreckungsgegenklage, die mit dem nicht vollstreckungsfähigen Vergleich noch nicht beendet ist. Dieser PKH-Antrag wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 03. Dezember 2007 zurückgewiesen. Hiergegen legte der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Schleswig ein. Dieser PKH-Antrag wurde mit Beschluss vom 21. September 2009 zurückgewiesen.

GIaubhaftmachung:

Schriftsatz vom 18.12.2007 LG Itzehoe AZ: 7O 353/00 (Anlage 10)
Beschluss Oberlandesgericht Schleswig vom 21. September 2009

Den PKH-Antrag stellte Herr Reipöhler aufgrund seiner erst im Jahre 2006 erhaltenen Kenntnisse aus einer Hausdurchsuchung bei der Sparkasse Westholstein (vormals Alte Marner Sparkasse): Am 02. Juli 2003 wurde bei der Alten Marner Sparkasse eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden im Fall Reipöhler umfangreiche Akten beschlagnahmt.

Diese Akten konnte Herr Reipöhler erst sehr viel später (Juli 2005) bei einer Akteneinsicht in den Räumen der Staatsanwaltschaft Itzehoe einscannen. Allerdings wurde der sachbearbeitende und Akteneinsicht gewährende Staatsanwalt sodann von seinem Vorgesetzten im August 2005 angewiesen, diese Akteneinsicht zu stoppen. Herr Reipöhler musste, um die angedrohte Beschlagnahme seines mitgebrachten Notebooks zu verhindern, in Gegenwart des Staatsanwalts alle eingescannten Aktenstücke löschen.

Jedoch konnte Rolf Reipöhler zuhause alle Scan-Dateien mit Hilfe eines Rekonstruktionsprogramms vollständig wiederherstellen.

Am 02. Januar 2006 erhielt Herr Reipöhler mit einem Rechtsanwalt Akteneinsicht bei der Staatsanwalt Itzehoe. Auf seinen Antrag wurden ihm in der Folge am 20. Januar 2006 rund 800 Seiten aus den Akten in Kopie überreicht.

Erst aufgrund dieser Aktenstücke konnte Rolf Reipöhler die kriminellen Handlungen der vier ehemaligen Sparkassen-Mitarbeiter aufdecken. Insbesondere stehen hier als Straftatbestände schwerer bandenmäßiger Betrug Untreue, und falsche Versicherung an Eides Statt dem Verdacht nach im Raum.

Glaubhaftmachung:

• Seite 3 (letzter Absatz) der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Itzehoe vom 17.11.2008 (Anlage 2)

• Seite 2 (,‚Seite 210 d. A.") Schlussvermerk der Kriminalhauptkommissarin Sigrun Schümann, Bezirkskriminalinspektion Itzehoe (Anlage 1)

Gegen verschiedene mit den einzelnen eingeleiteten Verfahren befasste Richter und Staatsanwälte (vom Amtsgericht bis zum Oberlandesgericht) besteht der Verdacht der Rechtsbeugung, jedenfalls aus der verhältnismäßigen Sicht des geschädigten Herrn Reipöhlers.

Seite 7 Schreiben vom 13. März 2009 (konzentrierte Sachverhaltsdarstellung wg. Rolf Reipöhler / Alte Marner Sparkasse

Die späte Erkenntnis dieser Vorfälle durch Herrn Reipöhler hielt das Landgericht Itzehoe ihm im Beschluss, der seinen PKH-Antrag zurückwies, zu seinem Nachteil vor. Dies ist besonders delikat, da die Staatsanwaltschaft Itzehoe über Jahre die Akteneinsicht verweigerte. Ohne die Kenntnisse aus der Akteneinsicht konnte Herr Reipöhler gar nicht erkennen, dass hier ganz erhebliche vorsätzliche Straftaten (zunächst nur von Sparkassenmitarbeitern) zu seinem Nachteil begangen worden waren.

Glaubhaftmachung: Seite 2 des Beschlusses des Landgerichts Itzehoe vom 03.12.2006 (AZ: 7 O 353/00) (Anlage 11)

Die ehemaligen Sparkassen-Mitarbeiter haben sich dahingehend verdächtig gemacht, den Wiederaufbau des brandzerstörten Hauses zu verhindern, dann der Sparkasse ein Pfandrecht an der Zeitwertentschädigung der Brandkasse (gem. 1128, 1192 BGB) zuführen, damit dem Geschädigten Reipöhler mit dem verhinderten Wiederaufbau die wirtschaftlichen Mittel für die Bedienung seiner Kreditraten entziehen und sodann die Kündigung der Kredite und Einleitung der Zwangsversteigerung des Sicherungsobjektes (Haus an der Bahntrasse) herbeiführen. Dann hätten die Tatverdächtigen das Grundstück billig in der Zwangsversteigerung ersteigern können. Es ist nach den ermittelten Tatsachen zu vermuten, dass die verdächtigen ehemaligen Sparkassenmitarbeiter dieses Ziel auch verfolgten.

Die Bezirkskriminalinspektion Itzehoe hatte hier sehr gute Aufklärungsarbeit geleistet. Allerdings hatte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die ehemaligen Sparkassen-Mitarbeiter gem. § 170 Abs. 2 StPO wegen wörtlich „gewisser Rechte der Sparkasse" eingestellt.

Glaubhaftmachung: Verfügung des Staatsanwalts vom 22.04.2005 (Bl. 429, 430 d. A.) (Anlage 12)

Über ein Wiederaufnahmeverfahren bei der Beschwerdekammer des Landgerichts Itzehoe erreichte Herr Reipöhler, dass gegen diese Beschuldigten doch noch Anklage vor dem Amtsgericht Meldorf erhoben wurde. Gegenstand dieser Anklage war nur noch der Tatbestand der Untreue und nicht Betrug. Dieses Verfahren wurde sodann am Amtsgericht Meldorf aus hiesiger Sicht erheblich verzögert. Sodann wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens unter einer aus hiesiger Sicht juristisch nicht haltbaren Begründung abgelehnt und das Verfahren wurde eingestellt (26. August 2008).

Wie sich zwischenzeitlich über einen Aktenvermerk des stellvertretenden Direktors des Amtsgerichts Meldorf und Leiter der Strafrechtsabteilung, herausstellte, sind dieser Richter und der Angeschuldigte Gerd Carlson privat seit langem mit einander persönlich bekannt.

Glaubhaftmachung: "Verfügung" (Vermerk) des Richters vom 02.04.2008 (20 Ds 2/08) Seite 1123 d. A. (Anlage 13)

Die Zuständigkeit für diesen Fall wurde einem Richter zur Probe übertragen. Dieser Richter ist in seinen Entscheidungen abhängig.

Die Staatsanwaltschaft Itzehoe legte nunmehr von Amts wegen sofortige Beschwerde ein. In der Begründung der sofortigen Beschwerde befinden sich mehrere erhebliche Fehler: Es heißt auf Seite 3 (Blatt 1190 d. A.) im dritten Absatz: „... die Alte Marner Sparkasse Erwerb ein Pfandrecht an dem Betrag."

Zwar ist hier nicht konkret formuliert, welcher „Betrag" gemeint ist; hierbei kann jedoch nur die von der Brandkasse überwiesene — vorläufige - Zeitwertentschädigungszahlung gemeint sein.

Die Provinzial Brandkasse sicherte in ihrem Schreiben vom 22. Juni 1999 (vgl. Anlage) zu, dass sie hier die (betragliche höhere) Neuwertentschädigung leisten würde. Da Herr Reipöhler immer mitteilte, wieder aufbauen zu wollen, wurde ihm mithin eine Abschlagzahlung der Neuwertentschädigung gezahlt.

Giaubhaftrnachung: Schreiben der Provinzial Brandkasse vom 22.06.1999 an die Alte Marner Sparkasse (Anlage 5) Asservat D507

Seite 8 Schreiben vom 13. März 2009 (konzentrierte Sachverhaltsdarstellung wg. Rolf Reipöhler Alte Marner Sparkasse

Dieser Betrag ist zweckgebunden und deshalb — wie dargestellt - nicht pfändbar. Damit hatte die Sparkasse gerade kein Pfandrecht an der Leistung erhalten.

Die Sparkasse durfte deshalb die Brandversicherungsleistung Herrn Reipöhler nicht vorenthalten. Dies tat sie jedoch, wie obige Beweise zeigen.

Hiermit schließe ich zunächst die Darstellung des Sachverhaltes nach meiner Meinung ab. Bei weiterem Interesse gehen wir gern in Details und überreichen Ihnen weitere konkrete Nachweise für die hier dargestellten Vorgänge.

AGB der Sparkasse Westholstein

Ministerium der Justiz Schleswig-Holstein Kiel

Zwangsverwalter

Flugblatt

LKA Schleswig-Holstein 08.April 2009

Nächster Zwangsversteigerungstermin 16.10.2009

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