Dokumentation Fall Geschäftsverteilungsplan AG Plön

gogolin-kopf

 

 

Originalschreiben Lueck-24.08.2007

In dem Ermittlungsverfahren

gegen den Direktor des Amtsgerichts Plön Gert Peters, Jürgen Röschmann und Frau Klaus

- 580 Js 18300 / 07 StA Kiel v. 29.03.07

- 580 Js 20588 / 07 StA Kiel v. 07.05.07

- Zs 567 / 07 GStA SH

- 2Ws 384/07 (202/07) SH OLG II. Strafsenat

wird namens und in Vollmacht des Antragsstellers, Norbert Gogolin, gegen die Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.07.2007, zugegangen am

25.07.2007, hiermit der

Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gestellt.

Zur Begründung wird auf die Strafanzeige des Antragsstellers vom 26.03.2007, in Empfang genommen am 28.03.2007 um 15.32 Uhr vom Bereitschaftsdienst Staatsanwalt Winterfeldt, Dienstgegebäude Knooper Weg 103 in Kiel, und die nachstehenden Ausführungen verwiesen:

 

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Der Antragsteller nahm am 23.03.2007 Einsicht in den Ge­schäftsverteilungplan ((nachfolgend GVP genannt) des Amtsgerichts Plön. Hierbei stellte er fest, dass auf Seite 254 keine handschriftlichen Eintragungen vorhanden waren und auf Seite 256 lediglich die Namen der Richter maschinell geschrieben waren und nur die Unterschrift Amsgerichtsdirektors Peters vorlag. Die Tinte der Unterschrift war deutlich verblasst. Ein Amtssiegel war nicht vorhanden. Dem Antragsteller wurde durch den Rechtspfleger Röschmann verweigert, Seiten aus dem GVP zu kopieren.

Beweis: Zeugnis des Antragstellers Gogolin

Arn 26.03.2007 um 11.35 Uhr begab sich der Antragsteller mit dem Zeugen Raap erneut in das Geschäftszimmer des Direktors des Amtsgerichts Plön, das von Frau Klaus besetzt war, um den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Plön erneut einzu­sehen. Frau Klaus war mit dem Justizwachmeister Bock im Zimmer anwesend. Der Antragsteller bat um Einsicht in den GVP. Wie gewohnt wartete der Antragsteller mit dem Zeugen Raap im Flur. Nach kurzer Zeit wurde der Antragsteller und der Zeuge Raap von Frau Klaus ins Geschäftszimmer gebeten. Der GVP lag auf einem Tisch. Die Seite 254 des GVP mit der Aufgabenverteilung der Richterin Kreuzfeldt-Selinger war jetzt 3 Tage später mit einer Korrektur versehen. Die Veränderung war nicht gesiegelt, nicht unterschrieben oder mit einem Datum versehen. Auf Seite 256 war der GVP nunmehr von den aufgeführten Richtern deutlich mit Kugelschreiber frisch unterschrieben worden. Der Antrag­steller und der Zeuge Raap sahen sich die Rückseite von der Seite 256 an und erkannten, wie stark das Papier von den Unterschriften durchgedrückt war.

 

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Beweis: 1.) Zeugnis des Antragstellers 2.) Zeugnis des Joachim Raap,

Johannis-Josten-Weg 2, 24321 Engelau

Der GVP muß somit zwischen dem 23.03. und 26.03.2007 ent­sprechend verändert worden sein.

Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Manipulationen am GVP 2007 AG Plön sind auch nach Jahren beweisbar.

Nachdem der Antragsteller und der Zeuge Raap nach Durchsicht der beiden GVP-Seiten die Veränderungen erkannten und sofort darüber offen im Geschäftszimmer neben Frau Klaus sprachen, verlor Frau Klaus die Beherrschung und fing an, aufgeregt zu widersprechen. Der Zeuge Raap bat um Kopien des GVPs und bekam sie prompt nach Zahlung der Gerichtskostenmarken. Dem Antrag­steiler wurden am Freitag, den 23.03.2007, die Kopien von Herrn Röschmann noch verweigert.

Beweis: i.) Zeugnis des Antragstellers 2.) Zeugnis des Joachim Raap, bereits benannt

Die Staatsanwaltschaft Kiel hat das Verfahren mit Schreiben vom 07.05.2007 gemäß §§ 170 Abs. 2, 152 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt, dass der Antragsteller keine aus­reichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat in seiner Strafanzeige vorgetragen hätte.

Beweis: Schreiben vom 07.05.2007

Gegen diese Einstellung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22.05.2007 Beschwerde eingelegt.

 

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Beweis: Schreiben vom 22.05.2007

Die Beschwerde wurde mit Verfügung vom 20.07.2007 mit der Begründung abgewiesen, dass kein Anfangsverdacht wegen Straftaten bestehe.

Beweis: Schreiben vom 20.07.2007

Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Ent­scheidung mit folgender Begründung:

StA Bimler bei der GStA in Schleswig gibt in seinem Ein­stellungsschreiben keine konkreten Erklärungen ab, aus welchen Gründen er die Einstellung verfügt, obwohl der Antragsteller mit seinen Ausführungen an die StA dezidiert vorgetragen hat.

Der Staatsbürger muss den Eindruck haben, dass die Texte der Einstellungen vorgefertigt und vorgefasst sind. Der Rechts­suchende wird durch die Einstellungsnachrichten nicht rechtlich aufgeklärt, sondern mit nichtssagenden Schreiben benach­richtigt . Die Justiz hat die rechtliche Verpflichtung, Sachverhalte auf zu klären, warum ein Verstoß auf Gesetzesnormen nicht gegeben ist. Es ist der Eindruck entstanden, das nach dem Leitspruch „Einer schützt den anderen im Justizapparat" gehandelt wird.

Die StA in Kiel hat am 29.03.2007dem Verfahren das AZ. 580 Js 18300/07 gegeben. Stand der Ermittlung: Schreiben vom 09.04.2007 an die StA Kiel. In dem Schreiben vom 07.05.2007 wurde dem Antragsteller von der StA Kiel mitgeteilt, dass das Verfahren unter dem AZ. 580 Js 20588 / 07 bearbeitet wird. Noch am gleichen Tag 07.05.2007 wurde das Verfahren durch OStA Ostrowski

 

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eingestellt. OStA Ostrowski benutzt bei seinen Einstellungs­verfügungen immer den gleichen Text, dass er den Vorgang umfassend geprüft hätte. Von einer umfassenden Prüfung kann wohl keine Rede sein.

Im übrigen wird der Sachverhalt wie folgt ergänzt:

Am 10.04.2007 beantragte der Antragsteller schriftlich beim Amtsgericht Plön, in die Geschäftsverteilungspläne von 2001 and 2006 einzusehen. Der Antragsteller erhielt keine Antwort und fragte im Juni 2007 beim geschäftsleitenden Beamten persönlich nach einem Termin. In der Verwaltungsgeschäfts­stelle arbeitete nicht mehr der geschäftsleitende Beamte Jürgen Röschmann, sondern Herr Sontag. Herr Röschmann wurde ausgetauscht und arbeitet jetzt im AG Plön nur noch als Rechtspfleger. Der Austausch ist am AG Plön nicht normal. Herr Sontag bestätigte gegenüber dem Antragsteller, dass er schriftlich benachrichtigt werde, in die Geschäftsverteilungspiäne einzusehen. Am 22.06.2007 ging der Antragsteller mit dem Zeugen Raap in die Geschäftsstelle des AG Plön. Frau Klaus legte ihnen die Geschäftsverteilungspläne von 2001 und 2006 vor. Die Unterschriften der Richter auf den Präsidiumsbeschlüssen der Geschäftsverteilungspläne waren in frischer Tinte zu sehen, und die Unterschriften vom Amtsgerichtsdirektor Peters waren alt und zeigten deutlich die Spuren der verbiassten Tinte. Der Antragsteller wollten diese Seiten in Kopie mitnehmen, was Ihm verweigert wurde. Dieser Vorgang zeigt dass an anderen Geschäftsverteilungsplänen wieder Manipulationen vorgenommen worden sind.

Beweis: 1.) Zeugnis des Antragstellers

2.) Zeugnis des Joachim Raap, bereits benannt

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Der Antragsteller hat einen umfassenden Sachverhalt mit dem Hintergrund der Manipulationen von GVP dargestellt, ohne dass die Staatsanwaltschaften sich veranlasst sahen, diesbezügliche überhaupt weitergehende Ermittlungen (Zeugenverneh­mungen, Einholung von Sachverständigengutachten) anzustellen. Diese waren aber anhand des Vortrages des Antragstellers durchaus geboten. Die Staatsanwaltschaften durften sich nicht darauf stützen, dass der Vortrag des Antragstellers unzu­reichend gewesen wäre.

Ergänzend wird auf die Anlagen verwiesen, die ausdrücklich zum Gegenstand des Vortrages des Antragstellers gemacht werden.

Lück

Rechtsanwalt

Beschluss OLG Schleswig-Holstein II. Strafsenat 2 Ws 384/07 (202/07)

 

 

GVP - AG - PLÖN in der Zwangsversteigerungssache AZ: 8 K 51 / 05

Einspruch - Widerspruch - Rechtsbeschwerde AG Plön 16.02.2007

 

gvp-lueck


Landgericht Kiel Plön, den 05.April 2007
Harmsstraße 99-101 Lü/As

24114 Kiel

In der Zwangsversteigerungssache
Betreffend des Wohnungsgrundstück von Plön Blatt 3034
- 8 K 51/05 AG Plön -


zeige ich an, dass ich die Schuldnerin vertrete.

Namens und in Vollmacht der Schuldnerin wird gegen den Beschluss vom 15.03.2007, zugestellt am 22.03.2007,

weitere Beschwerde

eingelegt.


Beqründung:

1.) Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG

Die Schuldnerin hatte anläßlich des Versteigerungstermins am 05.02.2007 vor dem Amtsgericht Plön dem Zeugen Gogolin Voll­macht und dem Zeugen Sprotte Untervollmacht für die Terminvertretung erteilt. Vor Aufruf der Sache legte der Zeuge Gogolin die Vollmacht dem Gericht vor. Ferner stellte der Zeuge Gogolin ebenfalls vor Aufruf der Sache einen Antrag nach

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dem Informationsgesetz, nach dem sich der Rechtspfleger Röschmann legitimieren sollte. Der Rechtspfleger Röschmann verweigerte seine Legitimation, die auch von dem Unter­bevollmächtigten, Herrn Sprotte, gefordert wurde. Mangels Legitimation war der Rechtspfleger nach Ansicht der Zeugen Gogolin und Sprotte nicht befugt, das Zwangsversteigerungs­verfahren durchzuführen. Die Zeugen beantragten, den Antrag zu Protokoll zu nehmen, was der Rechtspfleger ausdrücklich bejahte, dass er dieses getan habe.

Beweis:
1.) Zeugnis des Herrn Norbert Gogolin, bereits benannt;
2.) Zeugnis des Herrn Michael Sprotte, bereits benannt;
3.) Zeugnis des Herrn Joachim Raap, bereits benannt.

Entgegen der Mitteilung des Rechtspflegers ist dieser Antrag jedoch nicht in dem Terminprotokoll aufgeführt.

Der Rechtspfleger hat über den Antrag trotz Verpflichtung anschließend nicht entschieden.

Es kam hierauf zu einer heftigen Diskussion zwischen den Zeugen Gogolin, Sprotte und dem Rechtspfleger Röschmann. Hierauf verwies der Rechtspfleger Röschmann die Zeugen unter Zuhilfenahme von drei Justizwachtmeistern des Saales.

Beweis:
1.) wie vor;
2.) Zeugnis des Herrn Ranzinger,
zu laden über die Raiffeisenbank im
Kreis Plön eG, Markt 8-9, 24321 Lütjenburg.

 


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In dem Terminprotokoll ist nur vermerkt worden, dass der Zeuge Gogolin des Gerichtssaales verwiesen worden ist. Dieses entspricht nicht den Tatsachen.

Erst nach der Verweisung der Zeugen kam es zum Aufruf der Sache und Feststellung der Beteiligten.

Beweis: Zeugnis Joachim Raap, bereits benannt.

Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Zeugen Gogolin und Sprotte nicht mehr im Gerichtsaal, so dass die Schuldnerin im Versteigerungstermin weder anwesend noch vertreten war. Sie war gehindert Anträge zu stellen und Prozesshandlungen vorzunehmen. Ihr war damit das rechtliche Gehör verweigert.

Zweck des rechtlichen Gehörs ist es, das Gleichgewicht zwischen Gericht und Parteien bei der Schaffung, Sammlung und Sichtung der Entscheidungsgründe herzustellen. Seine Nicht­beachtung ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Den Beteiligten muss stets Gelegenheit gegeben werden, sich über alle dem Gericht für seine Entscheidung wesentlich erscheinen­den Tatsachen zu äußern, insbesondere, wenn man durch die gerichtliche Entscheidung beschwert ist.

Aufklärung und Hinweise müssen in das Protokoll aufgenommen werden, da sonst nicht nachgewiesen werden kann, ob die Auf­klärungspflicht erfüllt ist.

Der Zuschlagsbeschluss vom 19.02.2007 ist der Schuldnerin am 21.02.2007 zugestellt worden. Das Protokoll des Versteige­rungstermins ist erst auf schriftlichen Antrag vom 23.02.07

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am 28.02.07 übersandt worden. Warum die Pflicht zur Über­mittlung des Protokolls durch das Gericht nicht erfüllt wurde, entzieht sich der Kenntnis der Schuldnerin. Es kann jedoch nicht sein, dass ein von Amts wegen zuzustellendes Protokoll erst auf Anforderung übersandt wird. Erst nach Übersendung des Protokolls wurde die Schuldnerin in die Lage versetzt, die Vorgehensweise des Gerichtes zu überprüfen.

Die vorstehenden Ausführungen belegen, dass Art 103 GG hier verletzt worden ist.

2.) Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO

Nach dem vom Gericht verkündeten „Schluss der Versteigerung" sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören. Die gerichtliche Aufklärungspflicht geht so weit, dass auch im Termin nicht anwesende Beteiligte, insbesondere dem Schuld­ner nach dem Schluss der Versteigerung, noch Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung gegeben werden muss.

Dieser Pflicht ist der Rechtspfleger Röschmann nicht nachge­kommen. Er hätte die Schuldnerin darauf hinweisen müssen, dass sie in dem Versteigerungstermin nicht mehr Beteiligte war. Es hätte der Hinweis erfolgen müssen, dass sie noch Anträge stellen und Schriftsätze hätte einreichen können. Dieses gilt umso mehr, als der Rechtspfleger einen Verkündungstermin an­beraumt hatte.

3.) Fristversäumnis, Protokollführung

Das Landgericht Kiel hat in seiner Entscheidung  ausgeführt, dass die Beschwerdefrist am 05.03.07 abgelaufen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

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Unstreitig ist der Zuschlagsbeschluss vom 19.02.07 der Schuldnerin am 21.02.07 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde endete danach am 07.03.07 und nicht, wie vom LG Kiel behauptet, am 05.03.07. Sie war damit vor Fristablauf eingelegt worden. Der Zuschlagsbeschluss konnte mit seiner Verkündung am 29.02.07 auch nicht wirksam werden, weil die Schuldnerin nicht Beteiligte im Sinne des Gesetzes durch die zwangsweise Entfernung der Zeugen Gogolin und Sprotte vor Aufruf der Sache in dem Versteigerungstermin war.

Im Übrigen fehlt im Terminprotokoll der Beschluss über die zwangsweise Entfernung der Zeugen Gogolin und Sprotte, was nach § 82 ZVG zwingend erforderlich ist.

Darüber hinaus hat das Landgericht die Ausführungen der Schuldnerin wegen der Unterbrechung der Bieterstunde in Zusammenhang mit der Entfernung des Rechtspflegers während der Zeit der Bieterstunde, bezüglich des Telefonats, nicht berücksichtigt. Eine solche Unterbrechung der Bieterstunde muss zwingend im Protokoll vermerkt werden. Im Protokoll ist nichts darüber ausgeführt. Dieser Mangel ist nach dem ZVG nicht heilbar. Auch daraus folgt, dass der Zuschlagsbeschluss hätte nicht erteilt werden dürfen.

4.) Unrichtiger Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Plön

Gemäß Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Plön vom 15.12.2006 über die Verteilung der richterlichen Geschäfte für das Geschäftsjahr 2007 ergibt sich, dass der Geschäftsvertei­lungsplan am 05.02.2007 kein Dienstsiegel trägt. Der Ge­schäftsverteilungsplan ist eine Urkunde. Gemäß § 415 ZPO ff. ist eine solche Urkunde stets mit dem Dienstsiegel zu ver­sehen. Daran mangelt es beim Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Plön.

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Beweis: Zeugnis des Norbert Gogolin, bereits benannt.

Der Zeuge Gogolin hat den Geschäftsverteilungsplan am 23.03.2007 eingesehen und dabei festgestellt, dass dieser kein Dienstsiegel aufwies und lediglich von dem Direktor des Amtsgerichts Plön, Herrn Peters, unterzeichnet war.

Auch sind in dem Geschäftsverteilungsplan seit dem 26.03.2007 handschriftliche Änderungen vorgenommen worden.

Beweis: Geschäftsverteilungsplan AG Plön

Das Dezernat V der Richterin Kreutzfeldt-Selinger sieht unter Ziffer 4 die Bearbeitung von Zwangsvollstreckungssachen vor, was dann zu einem nicht ersichtlichen Datum um Zwangsver­steigerungs - und Verteilungssachen ergänzt worden ist.

Beweis: GVP AG Plön Seite 254-255

Diese waren vorher dem Dezernat VIII zugeordnet.

Beweis: Seite 254-255

Diese handschriftlichen Änderungen sind zeitlich nicht er­sichtlich, da sie nicht mit einem Datum versehen sind. Als Urkunde, als der ein Geschäftsverteilungsplan gemäß den gesetzlichen Vorschriften anzusehen ist, müssen Änderungen zeitlich gekennzeichnet sein und mit einem Dienstsiegel versehen werden. Daran mangelt es im vorliegenden Fall. Der Geschäftsverteilungsplan ist mindestens hinsichtlich der handschriftlichen Änderungen rechtsunwirksam.

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Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Richterin Kreutzfeldt-Selinger keinen abweisenden Beschluss hätte er­lassen dürfen. Sie war nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig. Dementsprechend handelt es sich bei dem Beschluss der Richterin Kreutzfeldt-Selinger um einen Scheinbeschluss, der als nicht existent zu betrachten ist.

Damit ist der Befangenheitsantrag des Zeugen Gogolin noch nicht beschieden worden, mit der Folge, dass das Gericht vor Erteilung über den Zuschlagsbeschluss erst über den noch nicht beschiedenen Antrag entscheiden muss.

Das Zwangsversteigerungsverfahren dauert dementsprechend an, und es muss der zu Unrecht erlassene Zuschlagsbeschluss auf­gehoben werden.

Lück
Rechtsanwalt

 

GVP - AG - PLÖN  Strafanzeige/Strafantrag gegen den Rechtspfleger Jürgen Röschmann v. 10.05.2007

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16.05.07.pdf

21.05.07.pdf

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Seite 254-255

Seite 254

Seite 256

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23.02.07.pdf

16.04.07.pdf

16.05.07.pdf

21.05.07.pdf

 

 

 
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